§ 6 BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.12.9999

(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrechtnach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat besitztwählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.

(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

Stand vor dem 30.09.2011

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.09.2011

(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrechtnach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat besitztwählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.

(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

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