§ 20 BGStG Vollziehung

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,

3.

im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich des § 13 Abs. 32 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.

Stand vor dem 13.11.2017

In Kraft vom 01.08.2013 bis 13.11.2017

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler,

3.

im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich des § 13 Abs. 32 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.

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