§ 11 BGStG Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ohne UnterschiedVerbots von Diskriminierungen wegen der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichenoder eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen des Geschlechts nach dem Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.04.2008

Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ohne UnterschiedVerbots von Diskriminierungen wegen der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichenoder eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen des Geschlechts nach dem Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

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