§ 471c ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 § 471c ASVGgeltenden Betrag übersteigt seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2018
Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 § 471c ASVGgeltenden Betrag übersteigt seit 31.12.2018 weggefallen.

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