§ 459d ASVG Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach § 24 Abs. 3 KBGG§ 25 Abs. 2 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den HauptverbandDachverband zu übermitteln:Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 2425, Absatz 32, KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG) folgende Daten an den HauptverbandDachverband zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;
    2. 2.Ziffer 2Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;
    3. 3.Ziffer 3Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;
    4. 4.Ziffer 4Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;
    5. 5.Ziffer 5Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. 7.Ziffer 7Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;
    2. 8.Ziffer 8Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;
    3. 9.Ziffer 9Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;
    4. 10.Ziffer 10Angabe über die Art der Leistungsbezuges;
    5. 11.Ziffer 11Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.
  2. (2)Absatz 2Der HauptverbandDachverband wird ermächtigt, die nach Abs. 1 übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.Der HauptverbandDachverband wird ermächtigt, die nach Absatz eins, übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach § 24 Abs. 3 KBGG§ 25 Abs. 2 KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4 GSVG, § 4a Z 4 BSVG) folgende Daten an den HauptverbandDachverband zu übermitteln:Die Niederösterreichische GebietskrankenkasseÖsterreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 2425, Absatz 32, KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG) folgende Daten an den HauptverbandDachverband zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;
    2. 2.Ziffer 2Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;
    3. 3.Ziffer 3Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;
    4. 4.Ziffer 4Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;
    5. 5.Ziffer 5Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
    1. 7.Ziffer 7Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;
    2. 8.Ziffer 8Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;
    3. 9.Ziffer 9Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;
    4. 10.Ziffer 10Angabe über die Art der Leistungsbezuges;
    5. 11.Ziffer 11Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.
  2. (2)Absatz 2Der HauptverbandDachverband wird ermächtigt, die nach Abs. 1 übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.Der HauptverbandDachverband wird ermächtigt, die nach Absatz eins, übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.

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