§ 494 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung

der Bewährungshilfe

§ 494.(1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.

(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.1999
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung

der Bewährungshilfe

§ 494.(1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.

(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.

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