§ 484 StPO

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 484. (1) Der AntragStrafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 207 Abs. 2 Z. 1 § 211 Abs. 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben und jene Beweise zu bezeichnen, deren sichAufnahme in der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleichHauptverhandlung beantragt werdenwird.

(2) Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, daß jedemgegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann.

(3) Der AntragInformation, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem Einzelrichter.

(4) Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 § 213 Abs. 3 vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfegilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 484. (1) Der AntragStrafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 207 Abs. 2 Z. 1 § 211 Abs. 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben und jene Beweise zu bezeichnen, deren sichAufnahme in der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleichHauptverhandlung beantragt werdenwird.

(2) Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, daß jedemgegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann.

(3) Der AntragInformation, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem Einzelrichter.

(4) Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 § 213 Abs. 3 vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfegilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten