§ 484 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 484, (1)

Der AntragStrafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. § 213 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Strafantrag (Paragraph 210, Absatz eins,) hat die im Paragraph 207211, Absatz 2eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben und jene Beweise zu bezeichnen, deren sichAufnahme in der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleichHauptverhandlung beantragt werdenwird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 50,, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. Paragraph 213, Absatz 3, gilt sinngemäß.

  1. (2)Absatz 2Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann.
  2. (3)Absatz 3Der Antrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem Einzelrichter.
  3. (4)Absatz 4Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
Paragraph 484, (1)

Der AntragStrafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. § 213 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Strafantrag (Paragraph 210, Absatz eins,) hat die im Paragraph 207211, Absatz 2eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben und jene Beweise zu bezeichnen, deren sichAufnahme in der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleichHauptverhandlung beantragt werdenwird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 50,, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. Paragraph 213, Absatz 3, gilt sinngemäß.

  1. (2)Absatz 2Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann.
  2. (3)Absatz 3Der Antrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem Einzelrichter.
  3. (4)Absatz 4Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.

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