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Der AntragStrafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. § 213 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Strafantrag (Paragraph 210, Absatz eins,) hat die im Paragraph 207211, Absatz 2eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben und jene Beweise zu bezeichnen, deren sichAufnahme in der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleichHauptverhandlung beantragt werdenwird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 50,, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. Paragraph 213, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Der AntragStrafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. § 213 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Strafantrag (Paragraph 210, Absatz eins,) hat die im Paragraph 207211, Absatz 2eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben und jene Beweise zu bezeichnen, deren sichAufnahme in der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleichHauptverhandlung beantragt werdenwird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 50,, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. Paragraph 213, Absatz 3, gilt sinngemäß.