§ 475 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 475. (1) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen einer der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist der Gerichtshofdas Landesgericht die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)

(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z. 2 angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen. Es obliegt vielmehr dem Ankläger, binnen vierzehn Tagen (Für das weitere Verfahren gilt §§ 27 § 263 Abs. 4 und 46) die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellensinngemäß. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)

(3) Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (§ 281 Abs. 1 Z. 6 und 7), so trägt ihm der Gerichtshofdas Landesgericht auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.

(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa11. Hauptstück (§ 90b§ 199) oder § 37 SMG zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Gerichtshofdas Landesgericht die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstückden entsprechenden Bestimmungen vorzugehen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2007

§ 475. (1) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen einer der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist der Gerichtshofdas Landesgericht die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)

(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z. 2 angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen. Es obliegt vielmehr dem Ankläger, binnen vierzehn Tagen (Für das weitere Verfahren gilt §§ 27 § 263 Abs. 4 und 46) die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellensinngemäß. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 136)

(3) Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (§ 281 Abs. 1 Z. 6 und 7), so trägt ihm der Gerichtshofdas Landesgericht auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.

(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa11. Hauptstück (§ 90b§ 199) oder § 37 SMG zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Gerichtshofdas Landesgericht die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstückden entsprechenden Bestimmungen vorzugehen.

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