§ 474 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 474. Der GerichtshofNach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt, wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, das Landesgericht in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanzdas Landesgericht als Schöffengericht geltenden VorschriftenBestimmungen, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet istes sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 474. Der GerichtshofNach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt, wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, das Landesgericht in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanzdas Landesgericht als Schöffengericht geltenden VorschriftenBestimmungen, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet istes sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.

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