§ 469 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 469. Der GerichtshofDas Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.

(BGBl. Nr. 229/1962, Art. I Z. 6)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 469. Der GerichtshofDas Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.

(BGBl. Nr. 229/1962, Art. I Z. 6)

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