§ 458 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.9999

§ 458. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(2) Das Verhandlungsprotokoll (§ 271) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:

1.

die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;

2.

im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

3.

im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;

4.

im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;

5.

im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.

(4) Der Richter ist befugtberechtigt, nach SchlußSchluss der Verhandlung die Fällung des UrteilesUrteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen.

(5) Im übrigen haben die im 14. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten VorschriftenÜbrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu geltenBezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.

Stand vor dem 31.05.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.05.2009

§ 458. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(2) Das Verhandlungsprotokoll (§ 271) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wird. Die gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten:

1.

die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;

2.

im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

3.

im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;

4.

im Falle einer Verurteilung unter Verweisung eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2) die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung;

5.

im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf, daß die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren.

(4) Der Richter ist befugtberechtigt, nach SchlußSchluss der Verhandlung die Fällung des UrteilesUrteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen.

(5) Im übrigen haben die im 14. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten VorschriftenÜbrigen gelten jedoch auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu geltenBezirksgericht die Bestimmungen des 14. Hauptstückes.

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