§ 412 StPO Verfahren gegen Abwesende

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

XXIV(Anm. Hauptstück: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und

Flüchtige

I. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und

Flüchtige während der Voruntersuchung

§ 412. Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muß doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

XXIV(Anm. Hauptstück: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und

Flüchtige

I. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und

Flüchtige während der Voruntersuchung

§ 412. Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muß doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.

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