§ 373b StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherungeines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2010

Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherungeines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.

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