§ 355 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kannkönnen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2015

Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kannkönnen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.

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