§ 344 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

III. Rechtsmittel gegen Urteile der

Geschwornengerichte

§ 344. Gegen die Urteile der GeschwornengerichteGeschworenengerichte stehen die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die für Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und für das Verfahren über solche Rechtsmittel geltenden Vorschriften (§§ 280 bis 296) (Anm.: richtig: §§ 280 bis 296a) sind auf Rechtsmittel gegen Urteile der GeschwornengerichteGeschworenengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle der in den §§ 285a und 285d bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1, und zwar im § 285a die der Z. 1 bis 13 und im § 285d die der Z. 1 bis 5, 10a und 13.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.03.1988 bis 31.12.1993

III. Rechtsmittel gegen Urteile der

Geschwornengerichte

§ 344. Gegen die Urteile der GeschwornengerichteGeschworenengerichte stehen die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die für Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und für das Verfahren über solche Rechtsmittel geltenden Vorschriften (§§ 280 bis 296) (Anm.: richtig: §§ 280 bis 296a) sind auf Rechtsmittel gegen Urteile der GeschwornengerichteGeschworenengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle der in den §§ 285a und 285d bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1, und zwar im § 285a die der Z. 1 bis 13 und im § 285d die der Z. 1 bis 5, 10a und 13.

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