§ 340 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

§ 340. (1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der GeschwornenGeschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:

"Die GeschwornenGeschworenen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:"

(2) Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller GeschwornenGeschworenen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der GeschwornenGeschworenen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles

§ 340. (1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der GeschwornenGeschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht:

"Die GeschwornenGeschworenen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:"

(2) Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller GeschwornenGeschworenen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der GeschwornenGeschworenen.

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