§ 310 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

4. Fragestellung an die Geschwornen

§ 310. (1) Nach Schluß des Beweisverfahrens stellt der Vorsitzende nach vorläufiger Beratung des Schwurgerichtshofes die an die GeschwornenGeschworenen zu richtenden Fragen fest. Sie sind schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und bei sonstiger Nichtigkeit vorzulesen. Sowohl dem Ankläger als auch dem Verteidiger ist eine Niederschrift der Fragen zu übergeben.

(2) Nach Verlesung der Fragen ist ein Rücktritt des Anklägers von der Anklage nicht mehr zulässig.

(3) Die Parteien sind berechtigt, eine Änderung oder Ergänzung der Fragen zu beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Schwurgerichtshof; gibt er ihm statt, so müssen die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt, vom Vorsitzenden unterfertigt und bei sonstiger Nichtigkeit nochmals vorgelesen werden.

(4) Der Vorsitzende übergibt sodann mindestens zwei Ausfertigungen der Fragen den GeschwornenGeschworenen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

4. Fragestellung an die Geschwornen

§ 310. (1) Nach Schluß des Beweisverfahrens stellt der Vorsitzende nach vorläufiger Beratung des Schwurgerichtshofes die an die GeschwornenGeschworenen zu richtenden Fragen fest. Sie sind schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und bei sonstiger Nichtigkeit vorzulesen. Sowohl dem Ankläger als auch dem Verteidiger ist eine Niederschrift der Fragen zu übergeben.

(2) Nach Verlesung der Fragen ist ein Rücktritt des Anklägers von der Anklage nicht mehr zulässig.

(3) Die Parteien sind berechtigt, eine Änderung oder Ergänzung der Fragen zu beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Schwurgerichtshof; gibt er ihm statt, so müssen die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt, vom Vorsitzenden unterfertigt und bei sonstiger Nichtigkeit nochmals vorgelesen werden.

(4) Der Vorsitzende übergibt sodann mindestens zwei Ausfertigungen der Fragen den GeschwornenGeschworenen.

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