§ 284 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

§ 284. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Gerichtshof erster InstanzLandesgericht anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht gegenwärtig (§ 234), so ist sie binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde (§ 269).

(2) Für die im § 282 erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt.

(3) Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, daß sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

§ 284. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Gerichtshof erster InstanzLandesgericht anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht gegenwärtig (§ 234), so ist sie binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde (§ 269).

(2) Für die im § 282 erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt.

(3) Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, daß sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden.

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