§ 273 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

10. Vertagung der Hauptverhandlung

§ 273. Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des GerichtshofesSchöffengerichts in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

10. Vertagung der Hauptverhandlung

§ 273. Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des GerichtshofesSchöffengerichts in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden.

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