§ 267 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 267. An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshofdas Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß eres den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3).

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 267. An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshofdas Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß eres den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3).

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