§ 254 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 254. (1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag der Beteiligten des Anklägers oder AngeklagtenVerfahrens Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.

(2) Der Vorsitzende kann auch neue Gutachten abfordernSachverständige bestellen oder andere Beweismittel herbeischaffen lassendie Aufnahme anderer Beweise anordnen, mit dem Gerichtinsbesondere einen Augenschein vornehmenin Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens durchführen oder hiezu ein Mitglied des Gerichtes abordnendurch den beisitzenden Richter vornehmen lassen. Soweit besondere Umstände eine Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht nicht zulassen, das darüber Berichtist über die Ergebnisse in der Hauptverhandlung zu erstatten hatberichten.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 78)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 254. (1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag der Beteiligten des Anklägers oder AngeklagtenVerfahrens Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.

(2) Der Vorsitzende kann auch neue Gutachten abfordernSachverständige bestellen oder andere Beweismittel herbeischaffen lassendie Aufnahme anderer Beweise anordnen, mit dem Gerichtinsbesondere einen Augenschein vornehmenin Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens durchführen oder hiezu ein Mitglied des Gerichtes abordnendurch den beisitzenden Richter vornehmen lassen. Soweit besondere Umstände eine Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht nicht zulassen, das darüber Berichtist über die Ergebnisse in der Hauptverhandlung zu erstatten hatberichten.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 78)

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