§ 251 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 251. Sowohl der Angeklagte als auch der AnklägerDie Beteiligten des Verfahrens können verlangen, daßdass sich Zeugen nach ihrer AbhörungVernehmung aus dem Gerichtssaalin § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder hereingerufenaufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmalserneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 251. Sowohl der Angeklagte als auch der AnklägerDie Beteiligten des Verfahrens können verlangen, daßdass sich Zeugen nach ihrer AbhörungVernehmung aus dem Gerichtssaalin § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder hereingerufenaufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmalserneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

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