§ 237 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 237. (1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse und Erkenntnisse sind sofort zu vollstrecken. Gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse steht kein Rechtsmittel offen.

(2) Begründet dasEine in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetzevorstehenden Bestimmungen vorgesehene strafbare HandlungOrdnungsstrafe ist nicht zu verhängen, so sind die Bestimmungen des § 278 anzuwenden.

(3) Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, daß er sichsoweit das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenenVerhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorbehalte oder daß er auf das Klagerecht verzichteerfüllt (§§ 278 und 279), steht der Anwendunges sei denn, dass einer der in den§ 71 Abs. 2 zweiter Satz oder §§ 233 § 92 Abs. 1 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegenzweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 237. (1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse und Erkenntnisse sind sofort zu vollstrecken. Gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse steht kein Rechtsmittel offen.

(2) Begründet dasEine in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetzevorstehenden Bestimmungen vorgesehene strafbare HandlungOrdnungsstrafe ist nicht zu verhängen, so sind die Bestimmungen des § 278 anzuwenden.

(3) Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, daß er sichsoweit das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenenVerhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorbehalte oder daß er auf das Klagerecht verzichteerfüllt (§§ 278 und 279), steht der Anwendunges sei denn, dass einer der in den§ 71 Abs. 2 zweiter Satz oder §§ 233 § 92 Abs. 1 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegenzweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

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