§ 232 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.

(2) Er ist verpflichtet, die Ermittelung (Anm.: richtig: Ermittlung) der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.

(3) Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen.

(4) Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2014

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung.

(2) Er ist verpflichtet, die Ermittelung (Anm.: richtig: Ermittlung) der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden.

(3) Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen.

(4) Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei.

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