§ 162 StPO Anonyme Aussage

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 162. (1) Jeder Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge wird vom Untersuchungsrichter in der Regel ohne Beiseinsich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oderNamens und anderer Zeugen einzeln vernommen.

(2) Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einerAngaben zur Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht und den Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 49a§ 161 Abs. 1) ist in der Vorladung unter Bekanntgabe geeigneter Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. Als Vertrauenspersonoder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ausgeschlossenihm gestattet werden, wersolche Fragen nicht zu beantworten. In diesem Fall ist auch zulässig, dass der Mitwirkung anZeuge seine äußere Erscheinung derart verändert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht soweit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigenGlaubwürdigkeit seiner Aussage beeinflussen könnteunerlässlich ist.

(3) Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen, eines psychisch Kranken oder geistig Behinderten ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007

§ 162. (1) Jeder Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge wird vom Untersuchungsrichter in der Regel ohne Beiseinsich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oderNamens und anderer Zeugen einzeln vernommen.

(2) Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einerAngaben zur Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht und den Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 49a§ 161 Abs. 1) ist in der Vorladung unter Bekanntgabe geeigneter Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. Als Vertrauenspersonoder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ausgeschlossenihm gestattet werden, wersolche Fragen nicht zu beantworten. In diesem Fall ist auch zulässig, dass der Mitwirkung anZeuge seine äußere Erscheinung derart verändert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht soweit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigenGlaubwürdigkeit seiner Aussage beeinflussen könnteunerlässlich ist.

(3) Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen, eines psychisch Kranken oder geistig Behinderten ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen.

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