§ 154 StPO Zeuge und Wahrheitspflicht

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 154. Personen(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die durch Krankheitzur Aufklärung der Straftat wesentliche oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen verhindertsonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll.

(2) Zeugen sind verpflichtet, können in ihrer Wohnung vernommen werdenrichtig und vollständig auszusagen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 154. Personen(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person, die durch Krankheitzur Aufklärung der Straftat wesentliche oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen verhindertsonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnte und darüber im Verfahren aussagen soll.

(2) Zeugen sind verpflichtet, können in ihrer Wohnung vernommen werdenrichtig und vollständig auszusagen.

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