§ 122 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 122. (1) Die GegenständeÜber jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Augenscheines sind vonGerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den Sachverständigen in Gegenwartihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Gerichtspersonen zu besichtigen und zu untersuchen, außer wenn diese aus Rücksichten des sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen, oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften, nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden könnengerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(2) Bei jeder solchen EntfernungWerden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der Gerichtspersonen vom Orte des Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgenStraftat schließen lassen, daßderentwegen die GlaubwürdigkeitDurchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwar sicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und sofort der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen sichergestellt werdeStaatsanwaltschaft berichtet werden.

(3) Ist vom VerfahrenIn jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Sachverständigen die ZerstörungStaatsanwaltschaft samt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten, so soll ein Teil des Gegenstandes, insofern es tunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werdenzuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 122. (1) Die GegenständeÜber jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Augenscheines sind vonGerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den Sachverständigen in Gegenwartihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Gerichtspersonen zu besichtigen und zu untersuchen, außer wenn diese aus Rücksichten des sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen, oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften, nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden könnengerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(2) Bei jeder solchen EntfernungWerden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der Gerichtspersonen vom Orte des Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgenStraftat schließen lassen, daßderentwegen die GlaubwürdigkeitDurchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwar sicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und sofort der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen sichergestellt werdeStaatsanwaltschaft berichtet werden.

(3) Ist vom VerfahrenIn jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Sachverständigen die ZerstörungStaatsanwaltschaft samt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten, so soll ein Teil des Gegenstandes, insofern es tunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werdenzuzustellen.

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