§ 81 StPO Bekanntmachung

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 81. (1) Soll eineDie Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch mündliche Verkündung, durch Zustellung auf andere Weise alseiner Ausfertigung (§ 79 GOG), durch die Post außerhalbTelefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so kann das Bezirksgericht des Zustellungsortes ersucht werden, die Zustellung§ 89a GOG zu bewirkenerfolgen.

(2) LiegtMündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der Zustellungsort außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtesmündlich verkündet wurde, inist der Inhalt der Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Staatsanwaltschaft und dem das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist, seinen Sitz hat, so können die Rechtsmittel und der Einspruch gegenAkten zur Einsicht in die zugestellte Entscheidung oder Anklageschrift, wenn sie mündlich erhobenErledigung übermittelt werden, auch beim Bezirksgerichte des Zustellungsortes angebracht werden, es sei denn, daß dieses Bezirksgericht seinen Sitz in derselben Gemeinde. In diesem Fall hat wiedie Staatsanwaltschaft oder das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist den Tag des Einlangens der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvollziehbar in den Akten zu beurkunden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 81. (1) Soll eineDie Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch mündliche Verkündung, durch Zustellung auf andere Weise alseiner Ausfertigung (§ 79 GOG), durch die Post außerhalbTelefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so kann das Bezirksgericht des Zustellungsortes ersucht werden, die Zustellung§ 89a GOG zu bewirkenerfolgen.

(2) LiegtMündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der Zustellungsort außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtesmündlich verkündet wurde, inist der Inhalt der Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Staatsanwaltschaft und dem das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist, seinen Sitz hat, so können die Rechtsmittel und der Einspruch gegenAkten zur Einsicht in die zugestellte Entscheidung oder Anklageschrift, wenn sie mündlich erhobenErledigung übermittelt werden, auch beim Bezirksgerichte des Zustellungsortes angebracht werden, es sei denn, daß dieses Bezirksgericht seinen Sitz in derselben Gemeinde. In diesem Fall hat wiedie Staatsanwaltschaft oder das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist den Tag des Einlangens der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvollziehbar in den Akten zu beurkunden.

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