§ 63 StPO Fristenlauf

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 63. (1) Dasselbe RechtWird dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offen stehenden Frist ein Verteidiger nach § 61 Abs. 2 oder 3 beigegeben oder hat auchder Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab welchem dem Verteidiger der Oberste Gerichtshof fürBescheid über seine Bestellung und das Aktenstück, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder dem Beschuldigten der den ganzen Umfang der Republik ÖsterreichAntrag abweisende Beschluss zugestellt wird.

(2) GegenWurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die gemäß § 62 vom Gerichtshofe zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes kann sowohlVollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesem Fall hat der Ankläger als auchVerteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte beim Obersten Gerichtshofe Beschwerde führen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim eröffnenden Gericht anzubringenhätte ihm dies ausdrücklich untersagt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 63. (1) Dasselbe RechtWird dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offen stehenden Frist ein Verteidiger nach § 61 Abs. 2 oder 3 beigegeben oder hat auchder Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab welchem dem Verteidiger der Oberste Gerichtshof fürBescheid über seine Bestellung und das Aktenstück, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder dem Beschuldigten der den ganzen Umfang der Republik ÖsterreichAntrag abweisende Beschluss zugestellt wird.

(2) GegenWurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die gemäß § 62 vom Gerichtshofe zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes kann sowohlVollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesem Fall hat der Ankläger als auchVerteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte beim Obersten Gerichtshofe Beschwerde führen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim eröffnenden Gericht anzubringenhätte ihm dies ausdrücklich untersagt.

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