§ 29 StPO Allgemeines

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2009 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Gerichte

Allgemeines

§ 29. (1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:

1.

Bezirksgerichte im Hauptverfahren,

2.

Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,

3.

Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.

(2) Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach den §§ 39 § 313 StGBoder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.05.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.05.2009

3. Abschnitt

Gerichte

Allgemeines

§ 29. (1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:

1.

Bezirksgerichte im Hauptverfahren,

2.

Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren,

3.

Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen.

(2) Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach den §§ 39 § 313 StGBoder 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.

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