§ 20 StPO Staatsanwaltschaft

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 20. (1) WoDie Staatsanwaltschaft leitet das Gesetz nicht etwas anderes ausdrücklich anordnetErmittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, wird zu jedem Beschluß absolute Stimmenmehrheitob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erfordert.

(2) Teilen sichErmittlungen, Anordnungen und andere Verfahrenshandlungen im Verfahren wegen Straftaten, für die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungenim Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, sodaß keine dieser Meinungensowie die erforderliche Mehrheit für sich hat, so versuchtVertretung der VorsitzendeAnklage vor den Bezirksgerichten können nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen werden, ob sich durch Teilung der Fragendie unter Aufsicht und Wiederholung der Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen lasse. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibtLeitung von Staatsanwälten stehen.

(3) Bei StimmengleichheitDie Staatsanwaltschaft ist der Beschluß in jedem Falle nach der dem Angeklagten günstigeren Meinung zu fassen.

(4) Entsteht eine Verschiedenheit der Ansichten darüber, welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten minder nachteilig sei, so ist darüber, als über eine Vorfrage, besonders abzustimmen. Sind bei dieser Abstimmung die Meinungen gleich geteilt, so gibtauch für die Vorfrage die Stimme des Vorsitzenden den AusschlagErledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer Justizbehörden zuständig, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 20. (1) WoDie Staatsanwaltschaft leitet das Gesetz nicht etwas anderes ausdrücklich anordnetErmittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, wird zu jedem Beschluß absolute Stimmenmehrheitob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erfordert.

(2) Teilen sichErmittlungen, Anordnungen und andere Verfahrenshandlungen im Verfahren wegen Straftaten, für die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungenim Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, sodaß keine dieser Meinungensowie die erforderliche Mehrheit für sich hat, so versuchtVertretung der VorsitzendeAnklage vor den Bezirksgerichten können nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen werden, ob sich durch Teilung der Fragendie unter Aufsicht und Wiederholung der Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen lasse. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibtLeitung von Staatsanwälten stehen.

(3) Bei StimmengleichheitDie Staatsanwaltschaft ist der Beschluß in jedem Falle nach der dem Angeklagten günstigeren Meinung zu fassen.

(4) Entsteht eine Verschiedenheit der Ansichten darüber, welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten minder nachteilig sei, so ist darüber, als über eine Vorfrage, besonders abzustimmen. Sind bei dieser Abstimmung die Meinungen gleich geteilt, so gibtauch für die Vorfrage die Stimme des Vorsitzenden den AusschlagErledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer Justizbehörden zuständig, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird.

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