§ 16 StPO Verbot der Verschlechterung

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
V. Oberster Gerichtshof

§ 16. Der Oberste Gerichtshof hat über alleWenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerdender Straffrage nicht schlechter gestellt werden, über Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheidenals wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2007
V. Oberster Gerichtshof

§ 16. Der Oberste Gerichtshof hat über alleWenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde, darf der Beschuldigte durch den Inhalt einer darüber ergehenden gerichtlichen Entscheidung im Ermittlungsverfahren und in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerdender Straffrage nicht schlechter gestellt werden, über Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheidenals wenn die Entscheidung nicht angefochten worden wäre.

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