§ 11 StPO Geschworene und Schöffen

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 11. (1) In der Geschäftsverteilung jedes Gerichtshofes erster Instanz sind einden in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder mehrere Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellenSchöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.

(2) Der Untersuchungsrichter hat die VorerhebungenGeschworene und VoruntersuchungenSchöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu führen (§ 10 Z 1)informieren.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 11. (1) In der Geschäftsverteilung jedes Gerichtshofes erster Instanz sind einden in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder mehrere Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellenSchöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.

(2) Der Untersuchungsrichter hat die VorerhebungenGeschworene und VoruntersuchungenSchöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu führen (§ 10 Z 1)informieren.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)

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