§ 269a UGB Internationale Prüfungsstandards

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
§ 269a.Paragraph 269 a,

Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und KonzernabschlussprüfungenPrüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.06.2008 bis 18.02.2026
§ 269a.Paragraph 269 a,

Wenn und soweit die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und KonzernabschlussprüfungenPrüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.

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