§ 83 SchUG Vollziehung

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen desder § 80 §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.2018

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen desder § 80 §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

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