§ 54a SchUG Fachkoordinator

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:

a)

an Polytechnischen Schulen mit Leistungsgruppenund Berufsschulen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;

b)

an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.

Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.

(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:

a)

anPolytechnischen Schulen mit Leistungsgruppenund Berufsschulen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere LeistungsgruppenZuordnung zu einem anderen Leistungsniveau und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;

b)

an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.

Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 13.07.2001 bis 31.08.2020

(1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:

a)

an Polytechnischen Schulen mit Leistungsgruppenund Berufsschulen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;

b)

an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.

Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.

(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:

a)

anPolytechnischen Schulen mit Leistungsgruppenund Berufsschulen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Umstufung in andere LeistungsgruppenZuordnung zu einem anderen Leistungsniveau und die Durchführung des Förderunterrichtes in Unterordnung unter den Schulleiter;

b)

an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen bzw. sportlichen Bereich unterrichten.

Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.

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