§ 48 SchUG Verständigungspflichten

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.9999
§ 48.Paragraph 48,

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen. Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 37, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, mitzuteilen.

  1. (1)Absatz einsWenn es die Erziehungssituation erfordert, haben Klassenvorstand oder Schulleitung (die Abteilungsleitung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, so hat die Schulleitung dies dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 mitzuteilen.Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, so hat die Schulleitung dies dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Schulbehörde hat unverzüglich über den erfolgten Ausschluss von der Schule
    1. 1.Ziffer einsvon schulpflichtigen Kindern nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 2 den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Abwägung eines allfälligen Handlungsbedarfes,von schulpflichtigen Kindern nach der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Abwägung eines allfälligen Handlungsbedarfes,
    2. 2.Ziffer 2 nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 2 die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß § 38b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, sowie nach der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß Paragraph 38 b, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Miteinbeziehung der Information in ein Verfahren gemäß §§ 11ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Miteinbeziehung der Information in ein Verfahren gemäß Paragraphen 11 f, f, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
    zu informieren. Dabei sind der Name der Schülerin bzw. des Schülers sowie ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten, die Wohnadresse, die Schule des Ausschlusses, der Sachverhalt, der Ausschlussgrund und das Datum des Ausschlusses zu verarbeiten.

Stand vor dem 31.08.2026

In Kraft vom 10.07.2014 bis 31.08.2026
§ 48.Paragraph 48,

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen. Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 37, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, mitzuteilen.

  1. (1)Absatz einsWenn es die Erziehungssituation erfordert, haben Klassenvorstand oder Schulleitung (die Abteilungsleitung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, so hat die Schulleitung dies dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 mitzuteilen.Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, so hat die Schulleitung dies dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Schulbehörde hat unverzüglich über den erfolgten Ausschluss von der Schule
    1. 1.Ziffer einsvon schulpflichtigen Kindern nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 2 den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Abwägung eines allfälligen Handlungsbedarfes,von schulpflichtigen Kindern nach der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Abwägung eines allfälligen Handlungsbedarfes,
    2. 2.Ziffer 2 nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 2 die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß § 38b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, sowie nach der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß Paragraph 38 b, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Miteinbeziehung der Information in ein Verfahren gemäß §§ 11ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Miteinbeziehung der Information in ein Verfahren gemäß Paragraphen 11 f, f, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
    zu informieren. Dabei sind der Name der Schülerin bzw. des Schülers sowie ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten, die Wohnadresse, die Schule des Ausschlusses, der Sachverhalt, der Ausschlussgrund und das Datum des Ausschlusses zu verarbeiten.

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