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(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung); | |||||||||
2. | die Personalien des Prüfungskandidaten; | |||||||||
3. | die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde; | |||||||||
4. | die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1; | |||||||||
5. | die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung; | |||||||||
6. | bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6; | |||||||||
7. | allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40); | |||||||||
8. | allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen); | |||||||||
9. | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission |
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung); | |||||||||
2. | die Personalien des Prüfungskandidaten; | |||||||||
3. | die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde; | |||||||||
4. | die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1; | |||||||||
5. | die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung; | |||||||||
6. | bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 6; | |||||||||
7. | allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40); | |||||||||
8. | allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen); | |||||||||
9. | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission |
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.