§ 122 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Diplomprüfung für das Lehramt

§ 122 SchOG. (1weggefallen) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:

a)

beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;

b)

beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;

c)

beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.

Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.

(2) (Anmseit 01.10.2007 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 13.07.2001 bis 30.09.2007
Diplomprüfung für das Lehramt

§ 122 SchOG. (1weggefallen) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:

a)

beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;

b)

beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;

c)

beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.

Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.

(2) (Anmseit 01.10.2007 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

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