§ 113 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
§ 113 SchOG. Aufnahmsvoraussetzungen

(1weggefallen) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische

Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:

a)

für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche

Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,

c)

für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände:

der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,

d)

in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schuleseit 01.10.2007 weggefallen.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:

a)

für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;

b)

für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände:

der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;

c)

in beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.

(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.

(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2007
§ 113 SchOG. Aufnahmsvoraussetzungen

(1weggefallen) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische

Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:

a)

für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche

Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,

b)

für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,

c)

für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände:

der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,

d)

in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schuleseit 01.10.2007 weggefallen.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:

a)

für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;

b)

für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände:

der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;

c)

in beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.

(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.

(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999)

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