§ 109 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 109 SchOG (1weggefallen) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ zu bezeichnenseit 01.09.2016 weggefallen. Zur näheren Kennzeichnung kann neben der genannten Bezeichnung die Dauer des Lehrganges angeführt werden.

(2) Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 103 Abs. 4 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.08.2016
§ 109 SchOG (1weggefallen) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sind als „Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ zu bezeichnenseit 01.09.2016 weggefallen. Zur näheren Kennzeichnung kann neben der genannten Bezeichnung die Dauer des Lehrganges angeführt werden.

(2) Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 103 Abs. 4 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.

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