§ 98 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
§ 98 SchOG (1weggefallen) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte, abgeschlossenseit 01.09.2016 weggefallen.

(2) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.

(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 13.07.2001 bis 31.08.2016
§ 98 SchOG (1weggefallen) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Falle des § 94 Abs. 2 durch die Diplomprüfung für Kindergärten und Horte, abgeschlossenseit 01.09.2016 weggefallen.

(2) Die Kollegs (§ 95 Abs. 3a) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.

(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung in Sonderkindergartenpädagogik (§ 95 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung ab.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.

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