§ 67 SchOG

Schulorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999

Berufsbildende höhere Schulen sind:

  1. a)Litera aHöhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
  2. b)Litera bHandelsakademien,
  3. c)Litera cHöhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
  4. d)Litera dBildungsanstalten für Elementarpädagogik,
  5. e)Litera eBildungsanstalten für Sozialpädagogik,.
  6. f)Litera fHöhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und
  7. fg)Litera fgSonderformen der in lit. a bis ef genannten Arten.Sonderformen der in Litera a bis ef genannten Arten.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2022

Berufsbildende höhere Schulen sind:

  1. a)Litera aHöhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
  2. b)Litera bHandelsakademien,
  3. c)Litera cHöhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
  4. d)Litera dBildungsanstalten für Elementarpädagogik,
  5. e)Litera eBildungsanstalten für Sozialpädagogik,.
  6. f)Litera fHöhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und
  7. fg)Litera fgSonderformen der in lit. a bis ef genannten Arten.Sonderformen der in Litera a bis ef genannten Arten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten