§ 67 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999

Berufsbildende höhere Schulen sind:

a)

Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,

b)

Handelsakademien,

c)

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,

d)

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,

e)

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

f)

Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.

  1. a)

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2022

Berufsbildende höhere Schulen sind:

a)

Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,

b)

Handelsakademien,

c)

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,

d)

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,

e)

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

f)

Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.

  1. a)

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