§ 65 SchOG Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischemsozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2022

Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischemsozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

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