§ 56 SchOG

Schulorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(1a) Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Haushaltungsschuleeinjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können in der Fachschule für Sozialberufeberufsbildenden mittleren Schulen bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragenLehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2016

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(1a) Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Haushaltungsschuleeinjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind, sofern sie nicht nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ein Leiter sowie die erforderlichen Lehrer, im Falle der Gliederung in Fachabteilungen auch Abteilungsvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 ist anzuwenden. Darüber hinaus können in der Fachschule für Sozialberufeberufsbildenden mittleren Schulen bei Bedarf Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragenLehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten