§ 55 SchOG Aufnahmsvoraussetzungen

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche AbschlußAbschluss der 8. Schulstufe. SofernAbweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der Aufnahmsbewerber8. Schulstufe der Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.

(1a) Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einemvon Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. KlassePflichtgegenständen, in der niedrigsten Leistungsgruppe wardenen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen;. Ebenso haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der 8. Stufe der Volksschule eine derartigeAufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einerAbschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule voraus.

(1a) Schüler der Neuen Mittelschule, die die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule anstreben, haben zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler das Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung in allen differenzierten Pflichtgegenständen zumindest mit der Beurteilung „Befriedigend“ erreicht hat, wobei (nur) eine Beurteilung mit „Genügend“ der Aufnahme nicht entgegensteht, sofern die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden mittleren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.

(2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2020

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche AbschlußAbschluss der 8. Schulstufe. SofernAbweichend davon setzt die Aufnahme in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Besuch der Aufnahmsbewerber8. Schulstufe der Volksschule oder der Sonderschule oder der Mittelschule voraus.

(1a) Zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe setzt die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einemvon Schülerinnen und Schülern der Mittelschule eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als mit „Befriedigend“ voraus. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. KlassePflichtgegenständen, in der niedrigsten Leistungsgruppe wardenen die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen;. Ebenso haben Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der 8. Stufe der Volksschule eine derartigeAufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einerAbschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule voraus.

(1a) Schüler der Neuen Mittelschule, die die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule anstreben, haben zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler das Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung in allen differenzierten Pflichtgegenständen zumindest mit der Beurteilung „Befriedigend“ erreicht hat, wobei (nur) eine Beurteilung mit „Genügend“ der Aufnahme nicht entgegensteht, sofern die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden mittleren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.

(2) Soweit im folgenden die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung vorgeschrieben ist, ist dieser der Abschluß einer Schule gleichzusetzen, der gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, die Lehrabschlußprüfung ersetzt.

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