§ 54 SchOG

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:

a)

Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,

b)

Handelsschulen,

c)

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,

d)

Fachschulen für Sozialberufe,

e)

Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,

f)

Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.

(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

  1. (1)Absatz einsBerufsbildende mittlere Schulen sind:
    1. a)Litera aGewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
    2. b)Litera bHandelsschulen,
    3. c)Litera cFachschulen für wirtschaftliche Berufe,
    4. d)Litera dFachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
    5. e)Litera eFachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
    6. f)Litera fSonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.Sonderformen der in Litera a bis e genannten Arten.
  2. (2)Absatz 2Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.10.2022
(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind:

a)

Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,

b)

Handelsschulen,

c)

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe,

d)

Fachschulen für Sozialberufe,

e)

Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,

f)

Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.

(2) Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

  1. (1)Absatz einsBerufsbildende mittlere Schulen sind:
    1. a)Litera aGewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,
    2. b)Litera bHandelsschulen,
    3. c)Litera cFachschulen für wirtschaftliche Berufe,
    4. d)Litera dFachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,
    5. e)Litera eFachschulen für pädagogische Assistenzberufe,
    6. f)Litera fSonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.Sonderformen der in Litera a bis e genannten Arten.
  2. (2)Absatz 2Berufsbildende mittlere Schulen können aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert werden.

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