§ 27 SchOG Klassenschülerzahl

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für GehörloseSchülerinnen und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinderist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und einer Heilstättenschule darf 10der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die Zahlräumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich jeLehrpersonen sowie nach den vorliegenden BehinderungenMaßgabe der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die ZahlSchule gemäß Abs§ 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. 1 nicht übersteigen§ 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.08.2018

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für GehörloseSchülerinnen und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinderist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und einer Heilstättenschule darf 10der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die Zahlräumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich jeLehrpersonen sowie nach den vorliegenden BehinderungenMaßgabe der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die ZahlSchule gemäß Abs§ 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. 1 nicht übersteigen§ 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

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