§ 21 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 § 21 SchOGzugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen seit 31.08.2019 weggefallen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2019
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 § 21 SchOGzugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen seit 31.08.2019 weggefallen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

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