§ 15 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Hauptschule schließt an die 4§ 15 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen. Stufe der Volksschule an und hat die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben sind.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.08.2019
(1) Die Hauptschule schließt an die 4§ 15 SchOG seit 31.08.2019 weggefallen. Stufe der Volksschule an und hat die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben sind.

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